Die
Gastlandflagge wird von Schiffen und Booten gehisst, wenn sie in die
Gewässer, insbesondere jedoch in die Häfen eines anderen Landes einlaufen
und vor Anker gehen. Sie wird am Mast an Steuerbord gesetzt, und zwar höher,
mindestens jedoch gleich hoch als die eigene Nationalflagge. Damit soll zum
Ausdruck gebracht werden, dass man sich den Gesetzen des besuchten Landes
unterordnet. Dazu bedarf es einer Flagge eigentlich nicht, denn jedes
Schiff, egal ob Frachter oder Segler, unterliegt immer der Rechtsprechung
des Landes, in dessen Hoheitsgebiet es sich gerade befindet, denn ein Schiff
ist kein exterritoriales Gebiet. Handelsschiffe setzen als Gastlandflagge
die Handelsflagge des jeweiligen Gastlandes, und alle nicht als
Handelsschiff registrierten privaten Schiffe, Boote und Jachten verwenden
dazu die Nationalflagge des jeweiligen Gastlandes. Eine Ausnahme bilden hier
meißt die Handelsflaggen der Länder des Commonwealth
of Nations, und zwar diejenigen welche einen Red Ensign als
Handelsflagge verwenden. Ein Red Ensign darf auf See auch von Privatpersonen
geführt werden, und demzufolge kann dieser dann auch als Gastlandflagge
verwendet werden, muss jedoch nicht. Einige Commonwealth-Staaten haben
jedoch die Verwendung des Red Ensign auf ihre Handelsschiffe beschränkt, so
dass kein fremdes Handelschiff diesen Red Ensign als Gastlandflagge
verwenden darf. Zuwiederhandlungen werden nach dem Einlaufen in den fremden
Hafen bestraft (z.B. Indien, Pakistan). Im Zweifelsfalle gilt daher für
Privatpersonen: Lieber immer die jeweilige Nationalflagge als Gastlandflagge
setzen.
Es war einst Brauch, dass beide Flaggen, also die eigene Nationalflagge und
die Gastlandflagge, zum Sonnenuntergang gestrichen, und des Morgens wieder
gesetzt wurden. Das hat sich jedoch nicht erhalten. |