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Bedeutung und Geschichte der Reichskriegsflagge

von F.R., Der Text ist einer E-Mail zwischen dem Autor und Herrn F. R. entnommen. Es wird zitiert.

ZITAT: "Der Adler auf der Kriegsflagge des Deutschen Reiches von 1903 ist ... der preußische Adler, nicht der Reichsadler, auch wenn sein Aussehen 1892 dem Reichsadler ähnlich gemacht wurde. Die Reichskriegsflagge von 1871 war ursprünglich ... die gemeinsame Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes, und die Abbildung des preußischen Adlers auf ihr war aus folgenden Gründen nahe liegend:

• Der König von Preußen war zugleich Bundespräsident des Norddeutschen Bundes.

• Von den Staaten des Norddeutschen Bundes verfügte nur Preußen über nennenswerte Seestreitkräfte.

• Das Wappen des Norddeutschen Bundes war ein waagerecht schwarz-weiß-rot gestreifter Schild, seine Farben erschienen bereits an anderer Stelle in der Kriegsflagge.

Bei der Reichsgründung (1871) wurden die Handelsflagge und die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes übernommen, die Handelsflagge wurde zugleich Nationalflagge. Der König von Preußen wurde in Personalunion auch deutscher Kaiser und erhielt den Oberbefehl über sämtliche Streitkräfte des Deutschen Reiches – über die von Bayern und Württemberg allerdings nur im Kriegsfalle.

Das Wappen des Deutschen Reiches von 1871 sollte sich vom preußischen und vom österreichischen (schwarzer Doppeladler auf goldenem Grund) deutlich unterscheiden und zeigte einen schwarzen, einköpfigen Reichsadler mit roter Bewehrung (Krallen, Schnabel, Zunge) ohne Zepter und Reichsapfel auf goldenem Grund. Auf der Brust des Reichsadlers lag ein "Brustschild" mit dem preußischen Adler (schwarz mit goldener Bewehrung und mit Zepter und Reichsapfel auf silbernem Grund), auf der Brust des preußischen Adlers lag ein "Herzschild" mit dem Wappen der Hohenzollern, ein Schild, in Silber und Schwarz gevierteilt. ...

... Das verschlungene "FR" (nicht "R") ... bedeutet "Fridericus Rex" (lateinisch "König Friedrich") und bezieht sich auf alle preußischen Könige dieses Namens. Die beiden deutschen Kaiser Wilhelm I. und Wilhelm II. hätten den Namenszug in "WI" ("Wilhelmus Imperator", lateinisch "Kaiser Wilhelm") ändern können, sie haben davon abgesehen." ZITAT ENDE


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1867–1871, Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes, und
1871–1892, Reichskriegsflagge des Deutschen Reiches




Reichskriegsflagge, Deutsches Kaiserreich, Deutsches Reich, Flaggen, Flagge, Fahne, flag, war flag, naval flag, German Empire
1892–1903, Reichskriegsflagge des Deutschen Reiches




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1903–1921, Reichskriegsflagge des Deutschen Reiches



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Verbot der kaiserlichen schwarz-weiß-roten Flaggen

Immer wieder wird seitens bestimmter Kreise der Politik versucht, die Flaggen des Deutschen Reiches zu verbieten. Die Argumente dafür zielen jedoch meist darauf ab, diejenigen Personen, die diese Flaggen auf Demonstrationen zeigen, vom öffentlichen Diskurs auszuschließen, unter der Begründung, dass von den Flaggen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Ein solches Verbot wurde zunächst im Bundesland Bremen beschlossen, in Kraft tretend ab dem 21. September 2020. Bereits am 22. Oktober 2020 erfolgte eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, die diesen Beschluss aufhob. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Rechtsgut der freien Meinungsäußerung höher zu bewerten ist, als jegliche mögliche Gefahr, die immer im Vorfeld oder im Verlauf einer Demonstration einzudämmen ist. Das Urteil ist hier nachzulesen: Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 5 V 2328/20)

Eine Zeit lang war auch das Zeigen der Reichskriegsflagge in der Öffentlichkeit ist in Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland ab 1993 als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung verboten. Diese Rechtslage hat sich aber später geändert (2010?) und das Bundesamt für Verfassungsschutz schreibt dazu: „Die Führung der ‚Reichskriegsflagge‘ erfüllt weder einen Tatbestand des Strafgesetzbuches noch des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Dennoch kann die ‚Reichskriegsflagge‘ nach allgemeinem Polizei- und Ordnungsrecht dann sichergestellt werden, wenn dies in konkreten Einzelfällen die erforderliche, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme ist, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Flagge Kristallisationspunkt einer konkret drohenden Gefahr ist und diese sich dadurch beheben lässt.“ (Quelle/Source: Wikipedia) Das heißt: Es kann – nach einer Anzeige – eine Störung der öffentlichen Ordnung angenommen werden. Es wird daraufhin versucht werden zu erreichen, dass die Fagge freiwillig und dauerhaft entfernt wird. Geschieht dies nicht, kann die Flagge beschlagnahmt werden. Konsequenzen für den Störer (etwa eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat) gibt es keine, da kein Straftatbestand vorliegt.

Im März 2021 sprachen sich Vertreter des Bundesinnenministeriums und Bundesjustizministeriums dagegen aus, des Zeigen von Reichsflaggen und Reichskriegsflaggen durch das Strafrecht zu verbieten. Stattdessen solle eine Lösung über einen Mustererlass erfolgen. Das öffentliche Zeigen soll von der Polizei künftig als Ordnungswidrigkeit behandelt werden, aber nur dann, wenn
• wenn die Flaggen demonstrativ „an einem Ort oder Datum mit historischer Symbolkraft“ präsentiert wird
• zugleich „ausländerfeindliche oder sonst einschüchternde“ Parolen skandiert werden
• im Zusammenhang mit „Symbolen mit Bezug zum Nationalsozialismus“
• ein „bedrohliches Auftreten“ zu „Einschüchterungswirkungen“ führt
• bei „paramilitärisch anmutenden“ Versammlungen und
• bei Ähnlichkeiten zu „Fahnenaufmärschen der Nationalsozialisten“
(Quelle/Source: Wikipedia)

Volker Preuß

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